Konzerngeschäftsbericht 2016 - Wohnbau Bonn GmbH
63 Konzerngeschäftsbericht 2016 | Konzernanhang schrieben; ihr sofortiger Abgang wird unterstellt. Für geringwertige Anlagegüter, deren Anschaf- fungskosten die Geringwertigkeitsgrenze von 150,00 €, nicht jedoch 1.000,00 € übersteigen, wird im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet. Dieser wird im Wirtschaftsjahr seiner Bil- dung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils 20 % aufwandswirksam aufgelöst. Die Finanzanlagen werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten bzw. zum Nennwert angesetzt. Die Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen werden mit dem Rückkaufwert bilanziert. Vorräte bewerteten wir zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beachtung des Nie- derstwertprinzips. Die unfertigen Leistungen enthalten Einzelkosten zuzüglich angemessener Gemeinkosten. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände wurden zu Nennwerten abzüglich der Wert- abschläge für Einzelrisiken bilanziert. Für die nicht in die Einzelwertbetrachtung einbezogenen Mietforderungen (unterhalb 1.000,00 €) wurde eine pauschale Wertberichtigung vorgenommen. Liquide Mittel sind zum Nennwert angesetzt. Bei der Bemessung der Rückstellungen wurden alle erkennbaren Risiken und ungewisse Verbind- lichkeiten berücksichtigt Sie sind in der Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages angesetzt. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bestehen nicht. Die Rückstellungen für Pensionen werden nach der projizierten Einmalbeitragsmethode, unter Verwendung der „Richttafeln 2005 G“ ermittelt. Für die Abzinsung wurde pauschal der durch- schnittliche Marktzinssatz der letzten 10 Jahre (Vj.: sieben Jahre) bei einer restlichen Laufzeit von 15 Jahren von 4,01 % (Vj.: 3,89 %) gemäß der Rückstellungsabzinsungsverordnung vom 18. November 2009 verwendet. Erwartete Gehaltssteigerungen wurden mit 3 % und erwar- tete Rentensteigerungen mit 1 % bei Neuzusagen bzw. 2 % bei Altzusagen berücksichtigt. Die Fluktuation wurde als gering eingestuft. Die Rückstellung für Bauinstandhaltung, die objektbezogen berechnet werden, berücksichtigen diejenigen Aufwendungen, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, oder hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind. Diejenigen Aufwendungen, die auf das Geschäftsjahr entfallen, wurden durch Rücklagenzuführung berücksichtigt. Vom Beibehal- tungswahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB wurde teilweise Gebrauch gemacht. Die Verbindlichkeiten wurden mit den Erfüllungsbeträgen angesetzt. Für die Ermittlung latenter Steuern auf Einzelabschlussebene aufgrund von temporären oder qua- si-permanenten Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensge- genständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen oder aufgrund steuerlicher Verlustvorträge werden die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen bewertet. Aktive und passive Steuerlatenzen werden dabei saldiert. Die Aktivierung latenter Steuern unterbleibt unter Ausübung des Wahlrechts in den Einzelabschlüssen. Auf Kon- zernebene werden ebenfalls keine latenten Steuern bilanziert.
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